Dass der Anspruch auf Direktzahlungen mit einer Altersgrenze limitiert werden kann, ist gesetzlich abgestützt und unbestritten. Ob die DZV hingegen - wie die Beschwerdeführer geltend machen - mit ihrem Bezug auf das AHV-Rentenalter nicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Geschlechter zur Folge hat, wäre ebenfalls nur bei Vorliegen eines «begründeten Falles» (i. S. von Art. 9 Abs. 1 DZV) zu entscheiden. Dies deshalb, weil wie erwähnt beide Beschwerdeführer, selbst im Falle einer geschlechtsneutralen Regelung, die Altersgrenze erreicht haben und somit ohnehin für beide auf die Ausnahmeund Übergangsregelung zurückgegriffen werden muss.