BBl 1992 II 14, 24, 46 und 65). Weil Direktzahlungen einhellig als direkte Einkommensübertragungen im Rahmen des anzustrebenden «paritätischen Lohnes» aufgefasst werden, hatte der Bundesrat für die altersmässige Begrenzung eine Lösung zu wählen, welche die Empfänger ergänzender Direktzahlungen gegenüber den Lohnempfängern auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt nicht in ungerechtfertigter Weise privilegiert. Dass der Anspruch auf Direktzahlungen mit einer Altersgrenze limitiert werden kann, ist gesetzlich abgestützt und unbestritten.