Die ergänzenden Direktzahlungen dienen zweifellos der einkommenspolitischen Zielsetzung von Art. 29 LwG, unter anderem der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft und bilden einen von mehreren Einkommensbestandteilen zur Sicherung des bäuerlichen Einkommens (Art. 29 Abs. 1 und Art. 31a Abs. 1 LWG; BBl 1992 II 14, 24, 46 und 65).