3 trat, im Gegensatz zu den meisten übrigen Bestimmungen der DZV, welche bereits am 1. Januar 1993 in Kraft getreten waren, erst am 1. Januar 1994 in Kraft (Art. 21 DZV). 5. (...) 6. Es wurde bereits erwähnt, dass der Bundesrat ermächtigt ist, für die Bezüger ergänzender Direktzahlungen eine Altersgrenze festzusetzen (Art. 31a Abs. 4 Bst. a LWG). Diese Bestimmung wurde unverändert aus dem bundesrätlichen Entwurf in der Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 9. Oktober 1992 übernommen (BBl 1992 II 100). Die ergänzenden Direktzahlungen dienen zweifellos der einkommenspolitischen Zielsetzung von Art.