«In begründeten Fällen kann eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren gewährt werden». Mit Änderung vom 15. Februar 1995 (AS 1995 914) revidierte der Bundesrat diese Bestimmung vorab in formeller Hinsicht, indem er sie in einen Absatz 1 kleidete und den Text dahingehend verdeutlichte, dass natürliche Personen, «die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das AHV-Alter erreicht haben» keinen Anspruch auf Direktzahlungen haben, sowie dass in begründeten Fällen Direktzahlungen bis zu fünf Jahre über das AHV-Alter hinaus gewährt werden könnten.