dieser Ermächtigung hat er in Art. 9 DZV in der Fassung vom 26. April 1993 ein erstes Mal Gebrauch gemacht. Danach «haben natürliche Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres das AHV-Alter erreicht haben», keinen Anspruch auf Direktzahlungen. «In begründeten Fällen kann eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren gewährt werden».