11 Abs. 1 DZV). Die vom Kanton bezeichnete Behörde stellt die Beitragsberechtigung fest und ermittelt die Beitragshöhe aufgrund der Verhältnisse am Stichtag (vgl. Art. 12 Abs. 4 DZV). Der Kanton zahlt die Beiträge an die Gesuchsteller bis spätestens 31. Dezember des Beitragsjahres aus (Art. 14 Abs. 4 DZV). Direktzahlungen erhalten nur Bewirtschafter, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb mit mindestens drei Hektaren anrechenbarer Nutzfläche führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 3 Abs. 1 DZV). In Art. 31a Abs. 4 Bst. a LwG wurde der Bundesrat ausdrücklich ermächtigt, für die Bezüger ergänzender Direktzahlungen eine Altersgrenze festzusetzen. Von