(...) 4. Nach Art. 31a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) richtet der Bund zur Sicherung eines angemessenen Einkommens nach den Grundsätzen diese Gesetzes ergänzende Direktzahlungen an die bäuerlichen Bewirtschafter aus. Diese Zahlungen sollen zusammen mit jenen nach Art. 31b LwG der Landwirtschaft ermöglichen, die von ihr verlangten Aufgaben und gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu erfüllen (Abs. 1). Die Direktzahlungen werden mit Bedingungen und Auflagen verknüpft.