Die dagegen am 4. Oktober 1994 erhobene Beschwerde von W. und H. S. wurde vom Regierungsrat am 14. Februar 1995 vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, dass die Übergangsfrist von fünf Jahren, während der eine Kumulierung von AHV-Bezügen und ergänzenden Direktzahlungen möglich sei, bereits im Anschluss an das Jahr zu laufen beginne, in welchem ein Bewirtschafter das AHV-Alter erreicht habe. Selbst wenn H. S. als Betriebsleiterin betrachtet werden könnte, wäre die Übernahme des Betriebes durch ihren Enkel O. nicht hinreichend sicher. Gegen diesen Entscheid führten W. und H. S. am 21. März 1995 Beschwerde beim EVD.