Das Gesuch wurde am 8. September 1994 vom kantonalen Departement mit der Begründung abgewiesen, dass eine Übernahme des Betriebes durch den 14jährigen Enkel O. bis zum Jahresende als unwahrscheinlich erscheine und deshalb kein begründeter Fall für die Anwendung der Ausnahmeregelung bestehe. Die dagegen am 4. Oktober 1994 erhobene Beschwerde von W. und H. S. wurde vom Regierungsrat am 14. Februar 1995 vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, dass die Übergangsfrist von fünf Jahren, während der eine Kumulierung von AHV-Bezügen und ergänzenden Direktzahlungen möglich sei, bereits im Anschluss an das Jahr zu laufen beginne, in welchem ein Bewirtschafter das AHV-Alter erreicht habe.