Nachdem sich das Bundesamt dazu abschlägig geäussert hatte, stellten W. und H. S. am 11. August 1994 ein Gesuch an das kantonale Landwirtschaftsamt um Ausrichtung ergänzender Direktzahlungen für das Jahr 1994. Das Gesuch wurde am 8. September 1994 vom kantonalen Departement mit der Begründung abgewiesen, dass eine Übernahme des Betriebes durch den 14jährigen Enkel O. bis zum Jahresende als unwahrscheinlich erscheine und deshalb kein begründeter Fall für die Anwendung der Ausnahmeregelung bestehe.