{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-40--_1996-01-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003476.pdf?ID=150003476", "Checksum": "945bd9aad63dca56490d02d512eb09a6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:36", "Checksum": "715624d2567b1157e259dc1147837aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.01.1996 JAAC 61.40 \r\n\n 7\nund kurz bevorstehenden, aber momentan noch unverschuldet verhinderten\nBetriebsübergabe nicht willkürlich ist und sich im Rahmen des den Behörden\nzustehenden Beurteilungsspielraums bewegt.\nObschon die DZV mit Bezug auf die Ausrichtung von Direktzahlungen\nnicht zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben unterscheidet, sind\nim Rahmen der Auslegung des Begriffes des «begründeten Falles» alle\nSachumstände, welche im Einzelfall relevant sein könnten, miteinzubeziehen.\nInsofern kann entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht von\nvornherein ausgeschlossen werden, dass Gesuche von Bewirtschaftern,\ndie einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führen, in jedem\nFalle gleich beurteilt werden wie Gesuche von Bewirtschaftern von\nHaupterwerbsbetrieben. Auch wenn das Kriterium des Charakters des\nBetriebes insgesamt nicht überbewertet werden darf, so ist beispielsweise\nbei einer Bauernfamilie, welche einkommensmässig zu 100% vom\nlandwirtschaftlichen Betrieb abhängig ist, eher von einem begründeten\nFall für eine Übergangsfrist auszugehen, als bei derjenigen Familie, welche\nden Betrieb lediglich zum Nebenerwerb oder gar als «Hobbybetrieb» führt.\nInsofern können neben dem zeitlichen Moment auch betriebliche Verhältnisse\nmit ausschlaggebend sein.\n7.5. Neben dem Alter des Enkels bestehen in casu jedoch noch weitere\nUnsicherheitsfaktoren. So fehle laut Angaben der Beschwerdeführer die\nBaubewilligung für den Endausbau des «Stöckli», in das die Beschwerdeführer\neinmal einziehen wollen. Im übrigen würden die Eltern von O. in etwa drei\nJahren in die «B.» umziehen. Daran hat sich im Gegensatz zum Alter von\nO. seit der Gesuchseinreichung offenbar nichts geändert. Damit machen\ndie Beschwerdeführer die Betriebsübernahme durch den Enkel O. implizit\nnoch von weiteren Faktoren und diese wiederum von der beruflichen\nSituation des Vaters von O. abhängig. Angesichts der bisher genannten\nUnsicherheitsfaktoren ist der für die Anwendung der Härtefallregelung\nerforderliche Grad der Aktualität der zukünftigen Betriebsübernahme\neindeutig nicht gegeben. Auch unter diesen Gesichtspunkten erscheint der\nvorinstanzliche Entscheid nicht rechtsfehlerhaft.\n(...)\n8. Ist das Vorliegen eines «begründeten Falles» im Sinne von Art. 9 Abs. 1\nSatz 2 DZV (aus anderen Gründen) zu verneinen, so kann in casu offen bleiben,\nob die genannten Erläuterungen des Bundesamtes vom 26. Januar 1994\nangesichts der offenen Begriffsverwendung in der Verordnung zu Recht von\neiner abschliessenden Aufzählung der Ausnahmetatbestände ausgehen und ob\ndiese im Hinblick\nauf landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe nicht zu rigoros erscheinen,\nwenn nur eine «landwirtschaftliche» Ausbildung für die Annahme eines\n«begründeten Falles» anerkannt wird.\nSteht fest, dass ein «begründeter Fall» verneint werden muss, so kann\nebenfalls offenbleiben, welche Rechtsnatur der fünfjährigen Maximalfrist\nzukommt, wann sie beginnt und ob die damit zusammenhängenden Rügen der\nVerletzung des Gleichheitsgebotes und des Willkürverbotes begründet sind.\nDas gleiche Schicksal erheischt die von den Parteien aufgeworfenen Fragen,\nob die in der Verordnung erwähnte Bewirtschaftereigenschaft in Bezug auf\n\n8\ndie Beschwerdeführerin gegeben sei (Art. 3 Abs. 1 DZV), ob die in diesem\nZusammenhang geltend gemachte Verletzung des Anspruches auf rechtliches\nGehör begründet sei und ob der Betrieb von den Beschwerdeführern bis\nanhin effektiv gemeinsam bewirtschaftet worden sei oder ob eventuell eine\n«Umgehungsübernahme» im Sinne von Art. 9 Abs. 2 DZV vorliege. In Bezug auf\nden Beginn der fünfjährigen Maximaldauer einer möglichen Übergangsfrist\ndarf jedoch erwähnt werden, dass die Interessen der Bewirtschafter, welche\ndas AHV-Alter im Jahre 1992 bereits erreicht hatten, vom Verordnungsgeber\nwenigstens dadurch berücksichtigt wurden, indem neben Art. 14 Abs. 4 DZV\nder Art. 9 DZV erst auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt wurde (Art. 21 DZV),\nwährend die restlichen Artikel der DZV bereits auf den 1. Januar 1993 in Kraft\ntraten.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.40 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 25.\nJanuar 1996 in Sachen W. und H. S. gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz; 95/JG-001,\nbestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 1996, 2A.124/1996/kl...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 476\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}