{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-40--_1996-01-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003476.pdf?ID=150003476", "Checksum": "945bd9aad63dca56490d02d512eb09a6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:36", "Checksum": "715624d2567b1157e259dc1147837aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.01.1996 JAAC 61.40 \r\n\n 6\n7.3. Da der Verordnungsgeber davon ausging, dass die Einführung einer\nAltersgrenze und die Altersgrenze an sich im Einzelfall zu unbilligen\nRechtsfolgen führen könnten, hat er die Bestimmung von Art. 21 Abs. 2\nDZV und wie erwähnt die Möglichkeit einer «Übergangsfrist» vorgesehen\n(Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV). Dass die Verknüpfung der Altersgrenze mit dem\nErreichen des AHV-Alters als sachgerecht und vernünftig zu betrachten ist,\nwurde bereits in E. 6 hiervor erläutert. Dass Härten, die im Zusammenhang\nmit Befristungen entstehen können, generell mit Übergangsbestimmungen\nund Übergangsfristen begegnet werden kann, ist in der Lehre und\nRechtsprechung allgemein anerkannt und angewendete Praxis. Der Sinn\nund Zweck der (Übergangs-)Frist von Satz 2 in Art. 9 Abs. 1 DZV verlangt,\ndass Gründe vorhanden sind, die bewirken, dass eine geplante, aktuelle\nund kurz bevorstehende Betriebsübergabe aus unverschuldeten Gründen\nmomentan noch nicht realisierbar ist. In diesem Zusammenhang kommt dem\nzeitlichen Moment die Hauptbedeutung zu, so dass sich die vorgenannten\nErläuterungen des Bundesamtes durchaus als geeignet erweisen, wenn\nsie für die Bejahung eines begründeten Falles präzisieren, dass sich ein\nnachfolgender Bewirtschafter zur Zeit, statt in der Ausbildung schlechthin,\nnoch in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befinden müsse. Denn, wer\nsich in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befindet, bietet ohne Zweifel die\nbessere Gewähr für die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes\nin naher Zukunft als derjenige, welcher sich noch der obligatorischen\nSchulpflicht zu unterziehen hat. Damit ist jedoch noch nichts über die\nVerordnungsmässigkeit der Erläuterungen gesagt, wenn diese von einer\nabschliessenden Aufzählung der Kriterien, welche einen «begründeten Fall»\nausmachen könnten, auszugehen scheinen.\n7.4. Im vorliegenden Fall schieben die Beschwerdeführer einen zum\nmassgebenden Zeitpunkt 14jährigen Enkel vor, welcher angeblich mit\nSicherheit den Betrieb einmal übernehmen werde. Ohne die obligatorische\nSchulzeit oder eine andere schematische Altersgrenze für die Beurteilung,\nwas noch als begründeter Fall im Sinne von Art. 9 DZV betrachtet werden\nkann, aufstellen zu wollen, muss festgehalten werden, dass ein 14jähriger\nNachkomme, auch wenn er sich interessiert zeigt und sich im Betrieb betätigt,\nnoch nicht diejenige Gewähr für eine nahe künftige Betriebsübernahme\nbieten kann, die der oben beschriebene Zweck der Übergangsfrist von\nSatz 2 in Art. 9 DZV verlangt. Die Lebenserfahrung zeigt, dass sich die\nInteressen von 14jährigen Kindern, deren Persönlichkeit noch mehrere\nEntwicklungsphasen durchlaufen wird, in relativ kurzer Zeit wesentlich\nverändern können. Auch scheint es in gewisser Weise vermessen, die\nInteressen eines Kindes bereits in diesem Alter als Garantie für eine kurz\nbevorstehende Übernahme eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes\nbetrachten zu wollen. Der fragliche Enkel stand zum hier massgebenden\nZeitpunkt sechs, beziehungsweise (aufgrund der am 1. Januar 1996 in Kraft\ngetretenen Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18\nJahre, vgl. AS 1995 1126) vier Jahre vor Erreichen des Mündigkeitsalters,\nund es ist anzunehmen, dass sich dieser nach Abschluss der obligatorischen\nSchulzeit auch noch weiterhin in einer Ausbildung befinden wird. Bei dieser\nSachlage kann bereits festgehalten werden, dass die Verweigerung einer\nÜbergangsfrist beziehungsweise die Verneinung eines «begründeten Falles» im\nvorliegenden Fall wegen Fehlens des Erfordernisses einer konkret geplanten\n\n"}