{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-40--_1996-01-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003476.pdf?ID=150003476", "Checksum": "945bd9aad63dca56490d02d512eb09a6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:36", "Checksum": "715624d2567b1157e259dc1147837aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.01.1996 JAAC 61.40 \r\n\n 5\nFälle» gemäss Art. 9 DZV anerkannt werden, nennen die Erläuterungen vom\n27. April 1993 vier beispielhafte Gründe, welche eine momentane Hofübergabe\nverunmöglichen:\n«- Nachfolger/in noch in Ausbildung Þ Hofübergabe nicht möglich\n- Nachfolger/in noch minderjährig Þ Hofübergabe problematisch\n- Hofübergabe infolge unverschuldeter Umstände nicht möglich (Brandfall,\nKrankheit, Todesfall usw.)\n- Hofübergabe eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen (erbrechtliche\nAuseinandersetzung usw.)»\nIn den Erläuterungen vom 26. Januar 1994 wurde der erste angeführte Grund\ndahingehend präzisiert, dass dieser nur noch einen Ausnahmegrund darstellt,\nwenn sich ein möglicher Nachfolger noch in einer «landwirtschaftlichen»\nAusbildung befindet und eine Hofübergabe deswegen «zur Zeit» noch nicht\nmöglich ist.\nDie genannten Erläuterungen richten sich nicht unmittelbar an den Bürger,\ndas heisst sie schaffen keine Rechte und Pflichten für den Bürger. Sie stellen\nvielmehr blosse Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der mit der\nAnwendung des objektiven Rechts betrauten Behörden auf. Die genannten\nErläuterungen sind demzufolge als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren,\nwelche grundsätzlich keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne\nWeisungen darstellen (BGE 120 Ia 321 E. 3a; 115 V 4 E. 1b; 114 V 13 E. 1c). Sie\nkönnen wie verwaltungsinterne «Richtlinien» als Auslegungshilfen beigezogen\nwerden, wenn sie vernünftig und sachgerecht erscheinen (BGE 99 Ib 377\nE. 5a). Das sind sie in casu, weil die genannten Kriterien der Erläuterungen\nin vernünftiger Weise auf Ziel und Zweck von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV\neingehen und diese richtig erfassen. In diesem Zusammenhang geht es\nnämlich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer um die Vermeidung\nvon Härtefällen während einer gewissen Übergangsfrist im Zusammenhang\nmit der vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen und vom Verordnungsgeber\nzu Recht eingeführten Altersgrenze unter gleichzeitiger Wahrung der ratio\nlegis von Art. 31a Abs. 4 Bst. a LwG, welche verlangt, dass Verzögerungen in\nder Hofübergabe entgegengewirkt und der Strukturwandel gefördert werden\n(BBl 1992 II 47).\n(...)\n7.2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt, von dem auszugehen ist,\nunbestritten. Die Beschwerdeführer haben fünf Kinder und neun Enkel. Von\nden letzteren hilft einer, nämlich O., bereits bei allen anfallenden Arbeiten\nauf dem Betrieb mit, soweit dies die schulfreie Zeit erlaubt. O. war gemäss\nden Angaben der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung\n14 Jahre alt und zeigte sich offenbar bereits interessiert, den Betrieb\nspäter einmal zu übernehmen. Während die Beschwerdeführer darin\nden Hauptgrund zur Annahme eines «begründeten Falles» im Sinne von\nArt. 9 Abs. 1 DZV erblicken, wenden die Vorinstanzen durchs Band teils\nimplizit ein, dass im Falle der Beschwerdeführer eine konkret bevorstehende\nBetriebsübergabe noch zu wenig aktuell erscheine, als dass bereits ein\n«begründeter Fall» im Sinne von Art. 9 DZV anerkannt werden könne.\n\n"}