{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-01-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-40--_1996-01-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003476.pdf?ID=150003476", "Checksum": "945bd9aad63dca56490d02d512eb09a6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.40 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 25.01.1996 JAAC 61.40 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:36", "Checksum": "715624d2567b1157e259dc1147837aff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 25.01.1996 JAAC 61.40 \r\n\n 3\ntrat, im Gegensatz zu den meisten übrigen Bestimmungen der DZV, welche\nbereits am 1. Januar 1993 in Kraft getreten waren, erst am 1. Januar 1994 in\nKraft (Art. 21 DZV).\n5. (...)\n6. Es wurde bereits erwähnt, dass der Bundesrat ermächtigt ist, für die\nBezüger ergänzender Direktzahlungen eine Altersgrenze festzusetzen\n(Art. 31a Abs. 4 Bst. a LWG). Diese Bestimmung wurde unverändert aus\ndem bundesrätlichen Entwurf in der Botschaft vom 27. Januar 1992 zur\nÄnderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 9. Oktober 1992 übernommen\n(BBl 1992 II 100). Die ergänzenden Direktzahlungen dienen zweifellos der\neinkommenspolitischen Zielsetzung von Art. 29 LwG, unter anderem der\nAbgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft\nund bilden einen von mehreren Einkommensbestandteilen zur Sicherung\ndes bäuerlichen Einkommens (Art. 29 Abs. 1 und Art. 31a Abs. 1 LWG;\nBBl 1992 II 14, 24, 46 und 65). Weil Direktzahlungen einhellig als direkte\nEinkommensübertragungen im Rahmen des anzustrebenden «paritätischen\nLohnes» aufgefasst werden, hatte der Bundesrat für die altersmässige\nBegrenzung eine Lösung zu wählen, welche die Empfänger ergänzender\nDirektzahlungen gegenüber den Lohnempfängern auf dem schweizerischen\nArbeitsmarkt nicht in ungerechtfertigter Weise privilegiert. Dass der Anspruch\nauf Direktzahlungen mit einer Altersgrenze limitiert werden kann, ist\ngesetzlich abgestützt und unbestritten. Ob die DZV hingegen - wie die\nBeschwerdeführer geltend machen - mit ihrem Bezug auf das AHV-Rentenalter\nnicht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Geschlechter zur\nFolge hat, wäre ebenfalls nur bei Vorliegen eines «begründeten Falles» (i. S.\nvon Art. 9 Abs. 1 DZV) zu entscheiden. Dies deshalb, weil wie erwähnt beide\nBeschwerdeführer, selbst im Falle einer geschlechtsneutralen Regelung, die\nAltersgrenze erreicht haben und somit ohnehin für beide auf die Ausnahmeund Übergangsregelung zurückgegriffen werden muss.\n7. Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters für\ndas Jahr 1994 grundsätzlich keinen Anspruch auf ergänzende Direktzahlung\nhaben. In den konkreten Anwendungsbereich könnte somit Satz 2 von Art. 9\nDZV gelangen. Danach können ergänzende Direktzahlungen «in begründeten\nFällen» noch während einer (Übergangs-)Frist von maximal 5 Jahren\ngewährt werden. Dabei spielt es, wie erwähnt, im Gegensatz zur Frage des\nBeginns der maximalen Fünfjahresfrist noch keine Rolle, auf welche Fassung\nder DZV abgestellt wird. Gemäss dieser Formulierung («Kann»-Formel)\nkommt der verfügenden Behörde beim Entscheid über das Gesuch für\nden (Weiter-)Bezug der ergänzenden Direktzahlungen nach Erreichen des\nAHV-Alters ein Rechtsfolgeermessen zu, das sie pflichtgemäss und unter\nWahrung der rechtsstaatlichen Verfassungsprinzipien auszuüben hat. Die\nFormulierung «in begründeten Fällen» stellt zudem einen unbestimmten\nRechtsbegriff dar, dessen Bedeutung und Anwendung unter Einbezug aller\nrelevanten Sachumstände einzelfallweise auszulegen ist. Die Bestimmung\nist somit als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, bei welcher\nsowohl die Tatbestandsseite als auch die Rechtsfolgeseite unbestimmt ist\n(vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154). Aus der Formulierung\n«in begründeten Fällen» ist ersichtlich, dass Abweichungen im Sinne einer\nAusnahme von der Regel zugelassen werden können, ohne dass jedoch\nausdrücklich bestimmt wird, in welchen Fällen. Auch sind keine Kriterien\n\n"}