Ist die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 1995 wegen Verfügungsunzuständigkeit aufzuheben, so ist nach dem Gesagten auf die nach wie vor hängige Mietzinsanfechtung vom 5. Januar 1992, welche vom Bundesamt als «Einsprache gegen die Mietzinserhöhung vom 10. Dezember 1991» behandelt wurde, nicht einzutreten. Eine Überweisung dieser «Einsprache» an die zuständige Aufsichtsbehörde drängt sich nicht auf, nachdem das Bundesamt selbst von einer Überschreitung der amtlich festgesetzten Mietzinse ausgeht, und angenommen werden kann, dass es eine Rückforderungsklage zu Gunsten von S. einreichen würde, sofern dies angesichts der zwischen der Beschwerdeführerin und S.