57 Abs. 1 VwVG zu behandeln, weshalb sie auch kein Kostenrisiko zu tragen hat (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, a. a. O., S. 175, 179, 328 f.). Ist die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 1995 wegen Verfügungsunzuständigkeit aufzuheben, so ist nach dem Gesagten auf die nach wie vor hängige Mietzinsanfechtung vom 5. Januar 1992, welche vom Bundesamt als «Einsprache gegen die Mietzinserhöhung vom 10. Dezember 1991» behandelt wurde, nicht einzutreten.