Da sie von der Vorinstanz zu Unrecht als Partei behandelt wurde, kann S. im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die passive Parteirolle einer Beschwerdegegnerin innehaben (vgl. Marino Leber, Die Beteiligten am Verwaltungsprozess, recht 1985, S. 25 f. mit weiteren Hinweisen). Denn soweit einer Person in einem vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zukommen durfte, kann ihr in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auch keine Parteistellung zukommen, es sei denn, dass diese Person zur Beschwerdeführung gegen den vorinstanzlichen Entscheid legitimiert ist und davon Gebrauch macht.