Nachdem davon auszugehen ist, dass das Bundesamt nach der festgestellten Überschreitung der Mietzinslisten vom 9. März 1992 nicht ein Verwaltungsverfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte durchführen dürfen, hätte S. im vorinstanzlichen Verfahren, welches lediglich nach Art. 71 VwVG auszugestalten gewesen wäre, keine Parteistellung als materielle Verfügungsadressatin zukommen dürfen. Da sie von der Vorinstanz zu Unrecht als Partei behandelt wurde, kann S. im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die passive Parteirolle einer Beschwerdegegnerin innehaben (vgl. Marino Leber, Die Beteiligten am Verwaltungsprozess, recht 1985, S. 25 f. mit weiteren Hinweisen).