Denn aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und von S. war erkennbar, dass diese seine sachliche Zuständigkeit implizit behaupteten (vgl. BGE 108 Ib 541 E. 2a). In diesem Zusammenhang ist in Präzisierung der bisherigen Praxis (vgl. Beschwerdeentscheid vom 30. August 1995, a. a. O., E. 1.2.) die Frage kurz zu streifen, welche prozessuale Stellung S. im vorliegenden Beschwerdeverfahren zukommt.