6 bearbeiten müssen. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch S. den Überweisungsbeschluss der Schlichtungsbehörde X vom 9. Juni 1994 nicht anfochten, hätte das Bundesamt zudem auf die informelle Bearbeitung der Sache im Sinne von Art. 71 VwVG hinweisen und einen förmlichen Nichteintretensentscheid fällen müssen (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Denn aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und von S. war erkennbar, dass diese seine sachliche Zuständigkeit implizit behaupteten (vgl. BGE 108 Ib 541 E. 2a).