Dass das Bundesamt die Mietzinsanfechtung der Mieterin S. vom 5. Januar 1992 als «Einsprache gegen die Mietzinserhöhung vom 10. Dezember 1991» entgegennahm und diese als solche gutgeheissen hat, ist zwar formellrechtlich nicht richtig, schadet in casu aber noch nicht, nachdem das Bundesamt ohnehin von Amtes wegen tätig werden musste, als es die Voraussetzungen für ein Einschreiten als gegeben erachtete. Es hätte jedoch der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - Frist zur Rückzahlung an S. ansetzen und gegebenenfalls danach im Klageverfahren zuhanden von S. den zuviel bezahlten Mietzinsbetrag von Fr. 366.- einfordern müssen und nicht feststellend verfügen dürfen.