Die Mieter sind also in der Lage, dem Bundesamt jederzeit allfällige Mietzinsüberschreitungen zu melden. Wird das Bundesamt nach Auffassung eines Mieters zu Unrecht nicht tätig, so hat dieser die Möglichkeit, sich mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu wenden (Art. 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).