4. Unter Berücksichtigung der Praxis der Rekurskommission EVD (Beschwerdeentscheid vom 30. August 1995, a. a. O.) und des bisher Gesagten erfolgen die Mietzinsüberwachungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen im Rahmen von Art. 17 Verordnung WEG von Amtes wegen (vgl. auch Ziff. 5 der Zusicherungsverfügung vom 9. Januar 1992, wonach das Bundesamt mit Annahme der Verfügung ermächtigt wird, jederzeit Auszüge des Mietzinskontos zu verlangen, sowie Art. 62 WEG betreffend die Auskunftspflicht). Erachtet das Bundesamt, dass eine Subventionsempfängerin die in den amtlich erstellten (Art. 45 WEG) oder amtlich genehmigten (Art. 17 Abs. 3 Verordnung