Bei diesem Verfahrensausgang ist die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 1995 aufzuheben. Da damit für die Beschwerdeführerin auch jegliche Beschwer wegfällt, die mit dem Anfechtungsobjekt verbunden sein könnte, und mit der vollständigen Aufhebung des Anfechtungsobjektes kein schutzwürdiges Interesse an einer weitergehenden Beurteilung mehr besteht, braucht auf den in der Beschwerdeschrift im Falle einer Beschwerdeabweisung eventualiter beantragten Ersatz des allfälligen Mietzinsausfalles nicht eingetreten zu werden. 4.