5 Steht fest, dass dem Bundesamt im Bereich der Mietzinsüberwachung (Art. 45 WEG i. V. m. Art. 17 Verordnung WEG) keine Verfügungsbefugnis zukommt, so darf konsequenterweise auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Verfügung ergehen. Daher kann auf den zweiten Teil der Ziff. 1 des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens, welches die Feststellung sowohl des zu entrichtenden Mietzinses als auch der Heizkosten und der Nebenkosten für die Periode vom 1. April 1992 bis 30. September 1992 verlangt, nicht eingetreten werden. 3.5. Bei diesem Verfahrensausgang ist die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 1995 aufzuheben.