Der angefochtene Entscheid ist bereits deshalb mangels sachlicher und funktioneller Verfügungszuständigkeit des Bundesamtes aufzuheben und die Beschwerde, wenn auch mit einer anderen als der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründung, gutzuheissen. Dazu ist anzumerken, dass die Rekurskommission EVD in casu - wie im bereits zitierten Beschwerdeentscheid vom 30. August 1995 - die angefochtene Verfügung des Bundesamtes nicht als nichtig erachtet, zumal der ihr anhaftende Mangel im Lichte der Evidenztheorie nicht als offensichtlich oder als zumindest leicht erkennbar erscheint (vgl. den Beschwerdeentscheid vom 30. August