Hieraus folgt, dass das Bundesamt nicht befugt war, eine einseitig hoheitliche Feststellung des im Streite stehenden Rechtsverhältnisses zu treffen. Der angefochtene Entscheid ist bereits deshalb mangels sachlicher und funktioneller Verfügungszuständigkeit des Bundesamtes aufzuheben und die Beschwerde, wenn auch mit einer anderen als der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründung, gutzuheissen.