Beschwerdeführerin gegebenenfalls eine Frist von drei Monaten zur Rückzahlung der seiner Meinung nach zuviel bezogenen Mietzinsbeträge an S. ansetzen müssen. Nach fruchtlosem Fristablauf hätte dem Bundesamt offengestanden, den Betrag samt Zinsen zuhanden der Mieterin bei der Rekurskommission EVD als Schiedskommission einzuklagen. Hieraus folgt, dass das Bundesamt nicht befugt war, eine einseitig hoheitliche Feststellung des im Streite stehenden Rechtsverhältnisses zu treffen.