aufzufassen, die dem Bundesamt Verfügungskompetenz zur Durchsetzung der in den amtlichen Mietzinslisten festgelegten Mietzinse gewähren würde. Die in Art. 45 WEG vorgesehene Kontrollaufgabe des Bundesamtes dient wohl dem Mieterschutz, kann jedoch nicht als dem eigentlichen Vertragszweck (Bundessubventionsgewährung) übergeordnet gewertet werden. Insofern kann keine dem Bundesamt zustehende Verfügungsbefugnis zur Durchsetzung der Mietzinspläne angenommen werden. Dies gilt um so mehr, als der Mieterschutz auch im Klageverfahren hinreichend wahrgenommen werden kann. Unter diesen Umständen hätte das Bundesamt das in Art. 17 Abs. 3 Verordnung WEG vorgeschriebene Verfahren wählen müssen und der