Die Einhaltung der Lasten- und Mietzinspläne - durch ihre Nennung in der Subventionsverfügung vom 9. Januar 1992 zum Vertragsbestandteil erhoben - ist ohne weiteres als vertragliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin im Rahmen des öffentlichrechtlichen Subventionsvertrages vom 20. Januar 1992 zu sehen. Für die vorliegend zu beurteilende Hauptfrage der Verfügungszuständigkeit ist entscheidend, dass die genannten Pläne und Listen grundsätzlich als Bestandteile des öffentlichrechtlichen Subventionsvertrages zu betrachten sind und insofern kein Raum dafür bleibt, die «Mietzinsüberwachung» als primär hoheitliche Verwaltungsaufgabe