Damit stellte das Bundesamt implizit auch fest, dass die Beschwerdeführerin in casu dem Subventionszweck nicht vollständig nachlebe, indem es die im öffentlichen Interesse liegende und in den Mietzinslisten festgehaltene Verbilligung des Mietzinses von S. nicht rechtzeitig weitergegeben und damit einen ungerechtfertigten Ertrag erzielt habe. Die Einhaltung der Lasten- und Mietzinspläne - durch ihre Nennung in der Subventionsverfügung vom 9. Januar 1992 zum Vertragsbestandteil erhoben - ist ohne weiteres als vertragliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin im Rahmen des öffentlichrechtlichen Subventionsvertrages vom 20. Januar 1992 zu sehen.