Dieses Vorgehen findet, wie nachfolgend zu zeigen ist, in den auf den vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen keine Stütze. Zwar ist die Vorinstanz unbestrittenermassen - ob zu Recht oder zu Unrecht, muss an dieser Stelle offenbleiben - von einem Sachverhalt ausgegangen, dessen Rechtsfolge in Art. 17 Abs. 3 Verordnung WEG geregelt wird, ohne diese Bestimmung jedoch anzuwenden. Das Bundesamt stellte mit dem angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die definitiven Mietzinslisten vom 9. März 1992 unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin von S. einen vom massgeblichen