Eine derart zum Vertrag erhobene Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 1992 unterschriftlich angenommen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt - wie bereits erwähnt - nicht die Abänderung des Lasten- und Mietzinsplans verfügt (vgl. hierzu den Beschwerdeentscheid vom 30. August 1995, a. a. O., E. 1.1), sondern eine rechtsverbindliche Feststellung in Bezug auf dessen Nichteinhaltung und der aus seiner Sicht hieraus fliessenden Konsequenzen getroffen. Dieses Vorgehen findet, wie nachfolgend zu zeigen ist, in den auf den vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen keine Stütze.