Während die Rechtsschutzbestimmung des WEG grundsätzlich die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege durch die Rekurskommission EVD als Beschwerdeinstanz statuiert, trägt Art. 75a Verordnung WEG unter anderem dem Umstand Rechnung, dass die Annahme der an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen durch den Gesuchsteller ein nach der Subventionsverfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis begründet (Art. 57 Abs. 3 WEG). Eine derart zum Vertrag erhobene Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 1992 unterschriftlich angenommen.