17 Abs. 3 letzter Satz Verordnung WEG). 3.4. Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 Bst. b und Ziff. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG, SR 173.110) hat der Bundesrat die Bestimmung von Art. 75a in die Verordnung WEG eingefügt. Danach entscheidet die Rekurskommission EVD als Schiedskommission bei Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Verträge im Sinne der Art. 56 Abs. 2 und 57 Abs. 3 WEG. Durch den im Rahmen der genannten OG-Revision neu gefassten Art. 59 WEG wurde die Rekurskommission EVD zudem neu als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Bundesamtes eingeführt.