Für die zu klärende Frage der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Bundesamtes im fraglichen Bereich ist vom Wortlaut der für die Mietzinsüberwachung massgebenden Normen auszugehen. Art. 17 Abs. 3 der Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (Verordnung WEG, SR 843.1) bestimmt, dass bei Überschreitung der genehmigten Mietzinse oder bei Zweckentfremdung dem Eigentümer eine Frist von drei Monaten zur Rückzahlung der zuviel bezogenen Leistungen an die Mieter zu setzen ist. Das Bundesamt fordert sodann die zuviel bezogenen Beträge samt Zins zum Satz der zweiten Hypotheken zuhanden der Mieter zurück (Art. 17 Abs. 3 letzter Satz Verordnung WEG).