3 Die Beschwerdeführerin ihrerseits erwähnt in ihrer Stellungnahme vom 1. September 1995, welche sie nach Eröffnung des vorzitierten Beschwerdeentscheides der Rekurskommission EVD vom 30. August 1995 (a. a. O.) einreichte, dass der angefochtene Entscheid wohl wegen Unzuständigkeit aufzuheben sei, hielt jedoch an ihren (übrigen) in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. 3.3. Für die zu klärende Frage der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Bundesamtes im fraglichen Bereich ist vom Wortlaut der für die Mietzinsüberwachung massgebenden Normen auszugehen.