Anders als im Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30. August 1995 (a. a. O.) geht es in casu nicht um die Frage, ob das Bundesamt die Mietzinslisten als Vertragsbestandteil einseitig auf dem Verfügungsweg zu Lasten der Vermieterin und Subventionsempfängerin abändern dürfe, sondern um die Frage, ob das Bundesamt im Rahmen der in Art. 45 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR 843) vorgesehenen Mietzinsüberwachung befugt sei, Verfügungen zu erlassen, um die Einhaltung der vom Bundesamt festgelegten Mietzinslisten gegenüber der Vermieterin und Subventionsempfängerin durchzusetzen, oder ob es hierzu auch den Klageweg zu beschreiten habe.