(...) 3.1. (Bestätigung der Rechtsprechung der Rekurskommission EVD, Beschwerdeentscheid vom 30. August 1995 in Sachen Genossenschaftsgruppe H. gegen Bundesamt für Wohnungswesen, REKO/EVD 94/CC-001, publiziert in: VPB 60.51). 3.2. Anders als im Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30. August 1995 (a. a. O.) geht es in casu nicht um die Frage, ob das Bundesamt die Mietzinslisten als Vertragsbestandteil einseitig auf dem Verfügungsweg zu Lasten der Vermieterin und Subventionsempfängerin abändern dürfe, sondern um die Frage, ob das Bundesamt im Rahmen der in Art.