ab. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 18. Mai 1995 fest, dass die Mietzinserhöhung vom 10. Dezember 1991 dem Lasten- und Mietzinsplan des Bundesamtes widerspreche und die Höhe der Miete missbräuchlich sei. Im weiteren setzte es den zulässigen Mietzins fest. Gegen diese Verfügung erhob die Genossenschaftsgruppe H. am 22. Juni 1995 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; im Falle einer Beschwerdeabweisung sei der Bund zur Ersatzzahlung des allfälligen Mietzinsausfalles zu verpflichten. Aus den Erwägungen: