unterstellten Wohnungen nicht die Zivilgerichte zuständig seien, erklärte sich das Bundesamt mit Schreiben vom 10. März 1994 der Schlichtungsstelle gegenüber generell bereit, allfällige Anfechtungen von Mietzinserhöhungen, welche die Genossenschaftsgruppe H. ihren Mieterinnen und Mietern eröffnet hatte, materiell zu behandeln. In Folge schrieb die Schlichtungsbehörde am 9. Juni 1994 das Verfahren durch Überweisung an das Bundesamt als erledigt