Die Genossenschaftsgruppe H. erwarb mit Kaufvertrag vom 15. März 1991 diverse Liegenschaften, für welche ihr das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO, hiernach: Bundesamt) mit Verfügung vom 9. Januar 1992 Bundeshilfe in Form einer Bürgschaft, einer Grundverbilligung der Mietzinse und in Form von Zusatzverbilligungen zusicherte. Am 10. Dezember 1991 sprach die neue Eigentümerin eine Mietzinserhöhung aus, die von der Mieterin S. am 5. Januar 1992 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes X angefochten wurde. Nachdem das Obergericht des Kantons X in einem ähnlich gelagerten Fall den Beschluss fällte, dass für die Behandlung der Mietzinseinsprachen von den dem Wohn- und Eigentumsförderungsgesetz