1 Art. 45 WEG in Verbindung mit Art. 17 Verordnung WEG. Verfahren der behördlichen Mietzinsüberwachung. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist im Rahmen der vorgesehenen Mietzinsüberwachung nicht befugt, Verfügungen zu erlassen, um die Einhaltung der von ihm festgelegten beziehungsweise genehmigten Mietzinslisten gegenüber den Vermietern und Subventionsempfängern durchzusetzen. Das BWO hat stattdessen den Klageweg zu beschreiten (E. 3.). Art. 71 VwVG. Aufsichtsbeschwerde. Die Mietzinsüberwachung erfolgt von Amtes wegen.