{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-39--_1996-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003470.pdf?ID=150003470", "Checksum": "7e0fbd161e0514d9e310d6714f2e99d0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.05.1996 JAAC 61.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.05.1996 JAAC 61.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.05.1996 JAAC 61.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:21", "Checksum": "361f97cb1a26b0b76eec1d09bd3d7af0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.05.1996 JAAC 61.39 \r\n\n 5\nSteht fest, dass dem Bundesamt im Bereich der Mietzinsüberwachung\n(Art. 45 WEG i. V. m. Art. 17 Verordnung WEG) keine Verfügungsbefugnis\nzukommt, so darf konsequenterweise auch im Beschwerdeverfahren keine\nentsprechende Verfügung ergehen. Daher kann auf den zweiten Teil der\nZiff. 1 des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens, welches die Feststellung\nsowohl des zu entrichtenden Mietzinses als auch der Heizkosten und der\nNebenkosten für die Periode vom 1. April 1992 bis 30. September 1992\nverlangt, nicht eingetreten werden.\n3.5. Bei diesem Verfahrensausgang ist die angefochtene Verfügung vom\n18. Mai 1995 aufzuheben. Da damit für die Beschwerdeführerin auch\njegliche Beschwer wegfällt, die mit dem Anfechtungsobjekt verbunden sein\nkönnte, und mit der vollständigen Aufhebung des Anfechtungsobjektes\nkein schutzwürdiges Interesse an einer weitergehenden Beurteilung\nmehr besteht, braucht auf den in der Beschwerdeschrift im Falle einer\nBeschwerdeabweisung eventualiter beantragten Ersatz des allfälligen\nMietzinsausfalles nicht eingetreten zu werden.\n4. Unter Berücksichtigung der Praxis der Rekurskommission EVD\n(Beschwerdeentscheid vom 30. August 1995, a. a. O.) und des bisher Gesagten\nerfolgen die Mietzinsüberwachungen und die damit zusammenhängenden\nAnordnungen im Rahmen von Art. 17 Verordnung WEG von Amtes wegen\n(vgl. auch Ziff. 5 der Zusicherungsverfügung vom 9. Januar 1992, wonach\ndas Bundesamt mit Annahme der Verfügung ermächtigt wird, jederzeit\nAuszüge des Mietzinskontos zu verlangen, sowie Art. 62 WEG betreffend die\nAuskunftspflicht). Erachtet das Bundesamt, dass eine Subventionsempfängerin\ndie in den amtlich erstellten (Art. 45 WEG) oder amtlich genehmigten (Art. 17\nAbs. 3 Verordnung WEG) Mietzinslisten festgesetzten Ansätze überschreitet\nund von den Mietern zu hohe Mietzinse erhält, so hat das Bundesamt Frist zur\nRückzahlung anzusetzen und die zuviel bezahlten Mietzinsbeträge zuhanden\nder Mieter zurückzufordern, unabhängig davon, woher der Anstoss dazu\nkommt. Der Eigentümer hat dem jeweiligen Mieter die vom Bundesamt\nnach Massgabe des Finanzierungsplanes genehmigten Mietzinse schriftlich\nmitzuteilen (Art. 17 Abs. 2 Verordnung WEG). Die Mieter sind also in der Lage,\ndem Bundesamt jederzeit allfällige Mietzinsüberschreitungen zu melden.\nWird das Bundesamt nach Auffassung eines Mieters zu Unrecht nicht tätig,\nso hat dieser die Möglichkeit, sich mit einer Aufsichtsbeschwerde an die\nAufsichtsbehörde zu wenden (Art. 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).\nDass das Bundesamt die Mietzinsanfechtung der Mieterin S. vom 5. Januar\n1992 als «Einsprache gegen die Mietzinserhöhung vom 10. Dezember\n1991» entgegennahm und diese als solche gutgeheissen hat, ist zwar\nformellrechtlich nicht richtig, schadet in casu aber noch nicht, nachdem\ndas Bundesamt ohnehin von Amtes wegen tätig werden musste, als es die\nVoraussetzungen für ein Einschreiten als gegeben erachtete. Es hätte jedoch\nder Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - Frist zur Rückzahlung\nan S. ansetzen und gegebenenfalls danach im Klageverfahren zuhanden\nvon S. den zuviel bezahlten Mietzinsbetrag von Fr. 366.- einfordern\nmüssen und nicht feststellend verfügen dürfen. Mit anderen Worten\nhätte das Bundesamt auf die als Mietzinsanfechtung durch die zivile\nSchlichtungsbehörde überwiesene Eingabe nicht förmlich eintreten\ndürfen, sondern diese vielmehr als Aufsichtsanzeige entgegennehmen und\n\n"}