{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-05-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-39--_1996-05-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003470.pdf?ID=150003470", "Checksum": "7e0fbd161e0514d9e310d6714f2e99d0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.05.1996 JAAC 61.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 20.05.1996 JAAC 61.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 20.05.1996 JAAC 61.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:21", "Checksum": "361f97cb1a26b0b76eec1d09bd3d7af0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 20.05.1996 JAAC 61.39 \r\n\n(...)\n3.1. (Bestätigung der Rechtsprechung der Rekurskommission EVD,\nBeschwerdeentscheid vom 30. August 1995 in Sachen Genossenschaftsgruppe\nH. gegen Bundesamt für Wohnungswesen, REKO/EVD 94/CC-001, publiziert in:\nVPB 60.51).\n3.2. Anders als im Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom\n30. August 1995 (a. a. O.) geht es in casu nicht um die Frage, ob das Bundesamt\ndie Mietzinslisten als Vertragsbestandteil einseitig auf dem Verfügungsweg\nzu Lasten der Vermieterin und Subventionsempfängerin abändern dürfe,\nsondern um die Frage, ob das Bundesamt im Rahmen der in Art. 45 des\nWohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG, SR\n843) vorgesehenen Mietzinsüberwachung befugt sei, Verfügungen zu erlassen,\num die Einhaltung der vom Bundesamt festgelegten Mietzinslisten gegenüber\nder Vermieterin und Subventionsempfängerin durchzusetzen, oder ob es\nhierzu auch den Klageweg zu beschreiten habe.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin ihrerseits erwähnt in ihrer Stellungnahme\nvom 1. September 1995, welche sie nach Eröffnung des vorzitierten\nBeschwerdeentscheides der Rekurskommission EVD vom 30. August\n1995 (a. a. O.) einreichte, dass der angefochtene Entscheid wohl wegen\nUnzuständigkeit aufzuheben sei, hielt jedoch an ihren (übrigen) in der\nBeschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest.\n3.3. Für die zu klärende Frage der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis\ndes Bundesamtes im fraglichen Bereich ist vom Wortlaut der für die\nMietzinsüberwachung massgebenden Normen auszugehen. Art. 17\nAbs. 3 der Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und\nEigentumsförderungsgesetz (Verordnung WEG, SR 843.1) bestimmt, dass\nbei Überschreitung der genehmigten Mietzinse oder bei Zweckentfremdung\ndem Eigentümer eine Frist von drei Monaten zur Rückzahlung der zuviel\nbezogenen Leistungen an die Mieter zu setzen ist. Das Bundesamt fordert\nsodann die zuviel bezogenen Beträge samt Zins zum Satz der zweiten\nHypotheken zuhanden der Mieter zurück (Art. 17 Abs. 3 letzter Satz\nVerordnung WEG).\n3.4. Gestützt auf Ziff. 1 Abs. 3 Bst. b und Ziff. 2 Abs. 3 der\nSchlussbestimmungen zur Änderung vom 4. Oktober 1991 des\nBundesrechtspflegegesetzes (OG, SR 173.110) hat der Bundesrat die\nBestimmung von Art. 75a in die Verordnung WEG eingefügt. Danach\nentscheidet die Rekurskommission EVD als Schiedskommission bei\nStreitigkeiten über öffentlichrechtliche Verträge im Sinne der Art. 56 Abs. 2\nund 57 Abs. 3 WEG. Durch den im Rahmen der genannten OG-Revision\nneu gefassten Art. 59 WEG wurde die Rekurskommission EVD zudem\nneu als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Bundesamtes\neingeführt. In Wohnbau- und Eigentumsförderungssachen ist daher\nsowohl mit Schieds- wie auch mit Beschwerdeentscheiden zu rechnen.\nWährend die Rechtsschutzbestimmung des WEG grundsätzlich die\nnachträgliche Verwaltungsrechtspflege durch die Rekurskommission\nEVD als Beschwerdeinstanz statuiert, trägt Art. 75a Verordnung WEG\nunter anderem dem Umstand Rechnung, dass die Annahme der an die\nBeitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen durch den Gesuchsteller\nein nach der Subventionsverfügung des Bundesamtes umschriebenes\nöffentlichrechtliches Vertragsverhältnis begründet (Art. 57 Abs. 3 WEG). Eine\nderart zum Vertrag erhobene Verfügung hat die Beschwerdeführerin am\n20. Januar 1992 unterschriftlich angenommen.\nIm vorliegenden Fall hat das Bundesamt - wie bereits erwähnt - nicht\ndie Abänderung des Lasten- und Mietzinsplans verfügt (vgl. hierzu den\nBeschwerdeentscheid vom 30. August 1995, a. a. O., E. 1.1), sondern eine\nrechtsverbindliche Feststellung in Bezug auf dessen Nichteinhaltung und\nder aus seiner Sicht hieraus fliessenden Konsequenzen getroffen. Dieses\nVorgehen findet, wie nachfolgend zu zeigen ist, in den auf den vorliegenden\nFall anwendbaren Bestimmungen keine Stütze. Zwar ist die Vorinstanz\nunbestrittenermassen - ob zu Recht oder zu Unrecht, muss an dieser Stelle\noffenbleiben - von einem Sachverhalt ausgegangen, dessen Rechtsfolge\nin Art. 17 Abs. 3 Verordnung WEG geregelt wird, ohne diese Bestimmung\njedoch anzuwenden. Das Bundesamt stellte mit dem angefochtenen Entscheid\nunter Bezugnahme auf die definitiven Mietzinslisten vom 9. März 1992 unter\nanderem fest, dass die Beschwerdeführerin von S. einen vom massgeblichen\n\n"}