4 über verschiedene Geschäftsstellen in neun Kantonen. Im Gesuch gab die Beschwerdeführerin nicht an, für welche Geschäftsstellen in welchem Kanton die oben erwähnte Feststellung getroffen werden soll. Diesbezüglich ist das Gesuch nicht konkret. Insofern kann die Sache nicht an einen oder mehrere Kantone überwiesen werden. Es liegt aufgrund der gegebenen Verhältnisse an der Beschwerdeführerin, die notwendigen Schritte vorzukehren, damit sie zu einem Entscheid über die beantragte Feststellung kommt. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut und hebt die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Februar 1995 auf.