Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung beantragte, da sich die Zuständigkeitsordnung dem Parteiwillen entzieht (Art. 7 Abs. 2 VwVG). Aus diesem Grunde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten. Für die Behandlung des Gesuches sind die kantonalen Arbeitsämter der jeweiligen Kantone zuständig. Grundsätzlich wäre daher die Sache an den zuständigen Kanton zu überweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch