38 Abs. 2 Bst. a und c AVG). Entscheidet hingegen das Bundesamt, so kann gegen seine Verfügungen Beschwerde bei der Rekurskommission EVD geführt werden (Art. 38 Abs. 2 Bst. b AVG). Beschwerdeinstanz für Entscheide der Rekurskommission EVD ist das BGer, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art 38 Abs. 2 Bst. c AVG). 3.2. Da es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, hätte das Bundesamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung beantragte, da sich die Zuständigkeitsordnung dem Parteiwillen entzieht (Art. 7 Abs. 2 VwVG).