So hätte das Bundesamt seine Sicht der Dinge den Kantonen beispielsweise in einer Empfehlung, einem Kreisschreiben oder einer Weisung mitteilen können. Aus diesem Grunde war das Bundesamt auch nicht befugt, der Beschwerdeführerin eine Frist für die Einholung der entsprechenden Bewilligungen zu setzen. Im übrigen würde der funktionelle Instanzenzug durch den Entscheid des Bundesamtes in gesetzeswidriger Weise abgeändert. Für Verfügungen der kantonalen Arbeitsämter ist nämlich mindestens eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz vorgesehen und für Entscheide letzter kantonaler Instanzen das Bundesgericht (BGer), soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 38 Abs. 2 Bst.